Unsere Satzung

in der am 31.03.2021 in das Vereinsregister München unter der NR. VR 208990 eingetragenen Fassung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Tierschutzverein führt den Namen “Mobile Fellnasenhelfer Oberland e.V.”

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer VR 208990 eingetragen.

Der Tierschutzverein “Mobile Fellnasenhelfer Oberland e.V.” mit Sitz in Warngau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigter Zwecke” der Abgabenordnung

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist der Schutz des Tieres und dieses vor psychischen und physischen Schaden zu bewahren und die Zusammenarbeit mit allen Institutionen und Vereinen, die sich im weitesten Sinne den Aufgaben des Tierschutzes für freilebende Tiere widmen.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens, Ziel des Vereins ist die Gewährung von Schutz und Beistand/Rettung verwahrloster Haustiere und Streuner (u.a. Bergung und Aufbewahrung von Tot Fundtieren) sowohl für Haustiere als auch für die in Freiheit lebenden Tiere. (ausgeschlossen Wildtiere)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung und gutes Beispiel  unter besonderer Berücksichtigung des Arten- und Naturschutzes

Versorgung und Rettung aufgegriffener Tiere ,sowie vorbeugende Maßnahmen bei Tierkrankheiten und Seuchen.

Bergung und Aufbewahrung von Todfundtieren (keine Wildtiere)bis zur Ermittlung der Besitzer zur Entlastung von Gemeinde, Straßenmeisterei und Zweckverbänden.

Die Vermittlung bedürftiger oder herrenloser Tiere an Personen der Stellen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für diese Tiere glaubhaft erkennen lassen.

Bereits erkrankten Tieren ist eine Heil- bzw. Pflegebehandlung zu ermöglichen.

Für die in Freiheit lebenden Tiere strebt der Verein eine Zusammenarbeit mit allen Institutionen und Vereinen an die sich im weitesten Sinne dem Tierschutz widmen(besonders bei Eindämmung von Seuchen, Krankheiten und unkontrollierte Populationen von herrenlosen Tieren (außer Wildtiere).

Der Tierschutzverein „Mobile Fellnasenhelfer Oberland e.V. sieht es als seine Aufgabe, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.

Der Tierschutzverein “Mobile Fellnasenhelfer Oberland e.V.  unterstützt und fördert seine Mitglieder und berät Sie in Fragen der Haustierhaltung und Haustierbergung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Alle Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß an ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, darf ein Hauptamtlicher Geschäftsführer oder vorrübergehendes, notwendiges Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßigen hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 3   Mitgliedschaft
  • Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme ersucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  • Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Beitritt zu dem Verein, der mittels          Aufnahmeantrag erfolgt.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. In dem Mitgliedsantrag soll der/die Antragsteller/in weiter folgende Angaben machen:

  • Name und Vorname und Geburtsdatum,
  • Adresse,
  • Bankverbindung,
  • Telefonnummer,
  • E-Mail-Adresse.

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch schriftliche Austrittserklärung,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluss,
  • durch Auflösung des Vereins,
  • durch den Tod des Mitglieds.

Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist bis spätestens 30 Tage vor Ende des Geschäftsjahres möglich.

  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat, oder innerhalb von zwei Jahren seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Nach Bekanntgabe ist die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
  • Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  • Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

Mitgliedsbeitrag

1. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand ist ermächtigt, in Not- und Härtefällen Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrags zu gewähren. 

2. Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres bzw. nach erfolgter Aufnahme in den Verein zu entrichten. Minderjährige Kinder von Mitgliedern sind beitragsfrei.  Jugendliche, deren Eltern kein Mitglied sind, zahlen einen ermäßigten Beitrag.

3. Die Beitragshöhe für juristische Personen bestimmt der Vorstand.

§ 4 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert und verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die Datenschutzerklärung des Vereins ist bei diesem anzufordern. 

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO (damit erlischt die Mitgliedschaft im Verein), 
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.  

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 5   Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

1. der Vorstand (§ 5)

2. der Vereinsausschuss (§ 6)

3. die Mitgliederversammlung (§ 7).

    Vorstand

  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der

1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich – jeweils einzeln — durch den/die 1. Vorsitzende(n) oder durch den/die 2. Vorsitzende(n) (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der/die 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

  • Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
  • Im Innenverhältnis gilt, dass Geschäfte mit einem Geschäftswert im Einzelfall von mehr als EUR 2.000,00 der Zustimmung des Vereinsausschusses bedürfen. Geschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 15.000,00 im Einzelfall bedürfen stattdessen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  • Die Mitglieder des Vorstands führen ihre Ämter ehrenamtlich, erhalten jedoch für nachgewiesene Auslagen, die ihnen zur Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszwecks entstehen, angemessenen Kostenersatz.

§ 6   Vereinsausschuss

  • Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
  1. den Mitgliedern des Vorstandes (1. und 2. Vorsitzende/r),
  2. dem Kassier,
  3. dem der Schriftführer
  4. sieben Beisitzern.
  • Der Kassier hat verantwortlich das Kassenwesen zu führen. Zahlungen zu Lasten des Vereins dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des

1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters vorgenommen werden. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung des Kassiers ist durch zwei in der Mitgliederversammlung zu bestimmende Kassenprüfer oder einen staatlich anerkannten Steuerprüfer zu prüfen.

  • Der Schriftführer protokolliert ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen und Ausschusssitzungen und führt den Schriftverkehr des Vereins, der ihm vom Vorstand zugewiesen wird.
  • Den Beisitzern werden die anfallenden Vereinsaufgaben durch Beschluss des Vereinsauschusses in Form von Aufgaben-beschreibungen zur Erledigung übergeben.
  • Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
  • Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann ihm die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen. Der Vereinsausschuss kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
  • Der Vereinsausschuss wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vereinsausschusses im Amt.
  • Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vereinsausschussmitglied hinzu zu wählen.
  • Die Mitglieder des Vereinsausschusses führen ihre Ämter ehrenamtlich, erhalten jedoch für nachgewiesene Auslagen, die ihnen zur Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszwecks entstehen, angemessenen Kostenersatz. Der Vereinsausschuss kann im Einzellfall einen Beschluss fassen, dass diese Regelung auch für bestimmte ehrenamtlich tätige Mitglieder (z.B. Pflegestellenleiter) gelten soll.

§ 7   Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, spätestens bis zum 31. Dezember statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

  • Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung erfolgt schriftlich, durch einfachen Brief, sowie durch Einstellen in das Internet. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Wahlen sind grundsätzlich geheim und schriftlich durchzuführen. Wenn die Mitgliederversammlung ohne Gegenstimme beschließt, eine Wahl per Handzeichen durchzuführen, kann diese Wahl auch auf diese Weise erfolgen.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen nicht dem Vereinsausschuss angehören.

Anstelle des Prüfungsausschusses kann ein staatlich anerkannter Steuerprüfer mit der Kassenprüfung betraut werden.

  • Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

  • Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift mit allen gefassten Beschlüssen aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
  • Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind von den Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzubringen.
  • Die Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.

§ 8   Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche oder durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dahingehende Anträge mit einer Begründung seitens des Antragstellers und einer Stellungnahme des Vorstands, von drei Viertel der erschienenen Mitglieder (bei namentlicher Abstimmung) gebilligt werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder teilnimmt. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Diese neue Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.

2. Bei Auflösung des Vereins werden die zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Unternehmen Kitmir e.V. mit Sitz in 48282 Emsdetten.In deren Vordergrund soll die Fortführung des Tierschutzgedankens  stehen und dessen Entwicklung und die Erhaltung des Vereins.

In zweiter Instanz der Auflösung von Kitmir e.V. geht das Vermögen an die Gemeinde Warngau mit Sitz in 83627 Warngau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige tierschützerische Zwecke zu verwenden hat.

3. Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung des Vereins weder Zuwendungen noch sonstige Vermögensvorteile.

§ 9 Übergangsregel

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle Gremien bleiben weiter im Amt. Nach Ablauf ihrer derzeitigen Amtsperiode finden Neuwahlen gemäß dieser Satzung statt. 

§ 10 Allgemeines

Der/die Vorsitzende ist berechtigt, mit Zustimmung des Vorstands, die Satzung zu ändern, wenn es infolge gerichtlicher oder gesetzlicher Maßnahmen erforderlich sein sollte. Er/sie muss zeitnah die Mitglieder in einer Mitgliederversammlung oder in der vereinseigenen Zeitung oder durch die Post darüber informieren und in der nächsten Mitgliederversammlung über eine entsprechende Änderung der Satzung abstimmen lassen.

ORT         Warngau                    Datum   01.01.2021

Satzung beschlossen und verabschiedet: 

Ronny Weise                 1.Vorstand

Myriam Kohler              2.Vorstand

Eva-Maria Pauli            Kassenwart

Martina Brönner           Schriftführer

Susanne Wolf                Trauer/Transporte Katzenbergung

Christian Wolf               Trauer /Transporte Katzenbergung

Dr. Marion Ailer             Tierarzt

Neuwahlen Vorstand Warngau 31.07.2023

einstimmig beschlossen und gewählt

Ronny Weise                 1.Vorstand

Myriam Kohler              2.Vorstand

Eva-Maria Pauli            Kassenwart

Annett Bärwald          Schriftführer

Susanne Wolf                Trauer/Transporte Katzenbergung

Christian Wolf               Trauer /Transporte Katzenbergung

Dr. Marion Ailer             Tierarzt